Rechtsprechung
   LG Hamburg, 02.10.2014 - 310 O 464/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,28994
LG Hamburg, 02.10.2014 - 310 O 464/13 (https://dejure.org/2014,28994)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2014 - 310 O 464/13 (https://dejure.org/2014,28994)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - 310 O 464/13 (https://dejure.org/2014,28994)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,28994) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 19a UrhG, § 85 UrhG, § 97 UrhG, § 7 Abs 2 TMG, § 8 TMG
    Urheberrechtsverletzung durch Filehosting: Überwachungspflicht eines Filehosting Dienstes für die eingestellten Dateien

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Sharehoster haftet auch, wenn Hinweis auf Urheberrechtsverletzung per E-Mail zugegangen, aber noch nicht zur Kenntnis gelangt ist

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Filehoster muss rechtswidrige Inhalte und Dateien ab Inkenntnissetzung und nicht erst ab Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung löschen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Sharehoster haftet ab Zugang eines Hinweises

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sharehoster haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen auch bei fehlender positiver Kenntnis

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    Haftung des Sharehosters bei Hinweis auf Urheberrechtsverletzung

Besprechungen u.ä.

  • raschlegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sharehoster haftet schon ab Zugang eines Hinweises auf Rechtsverletzung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 79/12

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2014 - 310 O 464/13
    Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 79/12 "Prüfpflichten").

    Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo; BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 79/12 "Prüfpflichten").

    Eine Prüfpflicht eines solchen gewerblichen Sharehosting-Anbieters im Hinblick auf bestimmte geschützte Werke entsteht aber, nachdem der Anbieter auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Werke hingewiesen worden ist (BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark; BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 79/12 "Prüfpflichten").

    Eine solche Kenntnis des Betreibers eines Filehosting-Dienstes hielt auch der BGH in der diesbezüglich oben bereits zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 79/12 "Prüfpflichten") für nicht erforderlich.

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2014 - 310 O 464/13
    Eine Prüfpflicht eines solchen gewerblichen Sharehosting-Anbieters im Hinblick auf bestimmte geschützte Werke entsteht aber, nachdem der Anbieter auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Werke hingewiesen worden ist (BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark; BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 79/12 "Prüfpflichten").

    Denn nach einem Hinweis eines Rechteinhabers auf eine Rechtsverletzung ist der Betreiber verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren und Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2012, Az.: I ZR 18/11 - Alone in the Dark, Rz 29, NJW 2013, 784).

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

    Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2014 - 310 O 464/13
    Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo; BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 79/12 "Prüfpflichten").
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht