Rechtsprechung
LG Hamburg, 02.10.2014 - 310 O 464/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Hamburg
§ 19a UrhG, § 85 UrhG, § 97 UrhG, § 7 Abs 2 TMG, § 8 TMG
Urheberrechtsverletzung durch Filehosting: Überwachungspflicht eines Filehosting Dienstes für die eingestellten Dateien - damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Sharehoster haftet auch, wenn Hinweis auf Urheberrechtsverletzung per E-Mail zugegangen, aber noch nicht zur Kenntnis gelangt ist
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Filehoster muss rechtswidrige Inhalte und Dateien ab Inkenntnissetzung und nicht erst ab Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung löschen
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Sharehoster haftet ab Zugang eines Hinweises
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Sharehoster haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen auch bei fehlender positiver Kenntnis
- ra-staemmler.de (Kurzinformation)
Haftung des Sharehosters bei Hinweis auf Urheberrechtsverletzung
Besprechungen u.ä.
- raschlegal.de (Entscheidungsbesprechung)
Sharehoster haftet schon ab Zugang eines Hinweises auf Rechtsverletzung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.08.2013 - I ZR 79/12
Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines …
Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2014 - 310 O 464/13
Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 79/12 "Prüfpflichten").Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG;… vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo; BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 79/12 "Prüfpflichten").
Eine Prüfpflicht eines solchen gewerblichen Sharehosting-Anbieters im Hinblick auf bestimmte geschützte Werke entsteht aber, nachdem der Anbieter auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Werke hingewiesen worden ist (…BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark; BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 79/12 "Prüfpflichten").
Eine solche Kenntnis des Betreibers eines Filehosting-Dienstes hielt auch der BGH in der diesbezüglich oben bereits zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 79/12 "Prüfpflichten") für nicht erforderlich.
- BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11
Alone in the Dark
Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2014 - 310 O 464/13
Eine Prüfpflicht eines solchen gewerblichen Sharehosting-Anbieters im Hinblick auf bestimmte geschützte Werke entsteht aber, nachdem der Anbieter auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Werke hingewiesen worden ist (BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark; BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 79/12 "Prüfpflichten").Denn nach einem Hinweis eines Rechteinhabers auf eine Rechtsverletzung ist der Betreiber verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren und Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2012, Az.: I ZR 18/11 - Alone in the Dark, Rz 29, NJW 2013, 784).
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09
Sedo
Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2014 - 310 O 464/13
Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo; BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 79/12 "Prüfpflichten").